Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
Stand: 20.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/9#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/9#abs-2 (2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wird zitiert von 230 Entscheidungen zu § 9 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 – L 11 KR 2082/19Zitiert von 3
- BSG, 14.12.2006 – B 4 R 19/06 RSozialgerichtliches Verfahren: Auslegung einer als Berufung bezeichneten Prozesshandlung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung und Voraussetzungen der Berufungszulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- LSG Baden-Württemberg, 26.07.2007 – L 10 R 5394/06Zitiert von 2
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.03.2003 – L 2 RI 230/02
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 – L 33 R 964/15
- LSG Hessen, 23.11.2012 – L 5 R 536/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 10.12.2025 – L 2 R 42/24
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- SG Nordhausen, 06.11.2025 – S 18 AL 763/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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